Was die Richtlinie ändert
Die Richtlinie (EU) 2024/825, kurz EmpCo für "Empowering Consumers for the Green Transition", ändert die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Verbraucherrechte-Richtlinie. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 27. März 2026 umsetzen, angewendet wird sie seit dem 27. September 2026. In Deutschland geschieht die Umsetzung über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Im Kern verschiebt sie die Beweislast. Bisher war eine Umweltaussage zulässig, solange sie nicht nachweislich irreführte. Jetzt sind bestimmte Aussagen grundsätzlich verboten, und andere nur noch mit Beleg erlaubt. Die wichtigsten Änderungen:
- Allgemeine Umweltaussagen wie "umweltfreundlich", "grün" oder "ökologisch" sind verboten, wenn das Unternehmen keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, etwa über das EU-Umweltzeichen. Sie stehen auf der schwarzen Liste in Anhang I der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, also ohne Einzelfallprüfung unzulässig.
- Neutralität durch Kompensation: Die Aussage, ein Produkt sei klimaneutral oder habe reduzierte Emissionen, weil Emissionen über Zertifikate ausgeglichen werden, ist verboten.
- Teil für das Ganze: Eine Aussage über das gesamte Produkt oder das ganze Unternehmen ist verboten, wenn sie nur einen Aspekt betrifft.
- Eigene Siegel: Nachhaltigkeitssiegel, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von einer Behörde festgesetzt sind, sind verboten.
- Gesetzliche Pflichten als Vorteil: Wer etwas bewirbt, das ohnehin vorgeschrieben ist, handelt unlauter.
- Zukunftsversprechen wie "klimaneutral bis 2035" sind nach dem neuen Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nur zulässig mit einem öffentlich einsehbaren, realistischen Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen, den ein unabhängiger Sachverständiger regelmäßig prüft.
Als Umweltaussage zählt dabei nicht nur Text. Die Definition umfasst ausdrücklich Bilder, Grafiken, Symbole, Siegel sowie Marken-, Firmen- und Produktnamen. Das grüne Blatt neben dem Produktfoto und die Produktlinie "EcoLine" gehören genauso in die Prüfung wie der Fließtext.
Betrifft das auch B2B-Unternehmen?
Die Richtlinie schützt Verbraucher. Eine reine B2B-Kommunikation, etwa ein Angebot an einen Einkäufer, fällt nicht direkt unter die neuen Verbote. In der Praxis hilft das wenig. Websites, Datenblätter und Pressemitteilungen sind öffentlich und erreichen auch Verbraucher, viele Industrieprodukte werden zusätzlich über Händler oder Shops an Endkunden verkauft. Und das deutsche UWG verbietet irreführende Werbung auch gegenüber Unternehmen; Wettbewerber und Verbände können abmahnen.
Die Richtung hat der Bundesgerichtshof schon vor der Richtlinie vorgegeben: Am 27. Juni 2024 (Aktenzeichen I ZR 98/23, Fall Katjes) hat er entschieden, dass Werbung mit dem mehrdeutigen Begriff "klimaneutral" nur zulässig ist, wenn die Bedeutung in der Werbung selbst erklärt wird. Ein Verweis auf eine Internetseite genügte nicht. Wer seinen Bestand jetzt prüft, prüft also nicht nur für die Richtlinie, sondern gegen ein Risiko, das schon bestand.
Begriffsliste: betroffene Aussagen und die zulässige Richtung
Die folgende Liste deckt die Begriffe ab, die in Industrie- und Technikbeständen am häufigsten vorkommen. Die Beispiele in der rechten Spalte zeigen die Richtung einer zulässigen Formulierung; die Zahlen darin sind Platzhalter, die Sie durch Ihre belegten Werte ersetzen.
| Aussage im Bestand | Problem nach EmpCo | Zulässige Richtung |
|---|---|---|
| umweltfreundlich, nachhaltig, grün, öko, ökologisch, umweltschonend | Allgemeine Umweltaussage ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung | Konkrete, belegte Eigenschaft: "Gehäuse zu 60 Prozent aus recyceltem Aluminium, nachgewiesen durch Lieferantenzertifikat" |
| klimaneutral, CO2-neutral, klimapositiv, CO2-kompensiert (Produkt) | Neutralität durch Kompensation, verboten | Tatsächliche Emissionen oder Reduktion nennen; Kompensation getrennt als Engagement des Unternehmens beschreiben, nicht als Produkteigenschaft |
| emissionsfrei, null Emissionen | Meist Teil für das Ganze: gilt für den Betrieb, nicht für Herstellung oder Energieträger | Geltungsbereich nennen: "im Betrieb ohne lokale Emissionen von Stickoxiden und Feinstaub" |
| energieeffizient, klimafreundlich | Allgemeine Umweltaussage | Messwert mit Bezugsgröße: "Wirkungsgrad 92 Prozent, gemessen nach der einschlägigen Norm" oder offizielle Effizienzklasse |
| biologisch abbaubar, kompostierbar | Allgemein, solange Bedingungen fehlen | Norm und Bedingung: "industriell kompostierbar nach EN 13432" |
| recycelbar | Irreführend, wenn das Recycling praktisch nicht stattfindet | Material und Weg nennen: "Verpackung aus reinem Polyethylen, über die Wertstoffsammlung recycelbar" |
| mit grünem Strom produziert | Teil für das Ganze, wenn nur ein Standort oder ein Teil des Stroms gemeint ist | "Strombezug am Standort Musterstadt seit 2025 vollständig aus Wasserkraft, mit Herkunftsnachweisen" |
| Eigene Siegel wie "Green Line" oder "Eco Select" | Siegel ohne Zertifizierungssystem, verboten | Nur anerkannte, extern zertifizierte Siegel führen; eigene Linienbezeichnungen ohne Umweltbezug wählen |
| Net Zero 2040, klimaneutral bis 2035 | Zukunftsversprechen ohne geprüften Umsetzungsplan | Nur mit veröffentlichtem Plan und unabhängiger Prüfung; sonst konkrete, bereits erreichte Schritte nennen |
| frei von Stoffen, die ohnehin verboten sind; "RoHS-konform" als Vorteil | Gesetzliche Pflicht als Besonderheit | Als Pflichtangabe kennzeichnen ("wie gesetzlich vorgeschrieben") oder streichen |
| Blatt, Globus, grüne Farbwelt neben Produkten | Bildliche Umweltaussage, rechtlich wie Text zu behandeln | Entfernen oder mit der konkreten, belegten Aussage verbinden |
Eine Begriffsliste allein reicht nicht. "Grün" kann eine Farbe sein, und "nachhaltig" kann "nachhaltig Kosten senken" heißen. Die problematischste Aussage im Bestand kommt oft ganz ohne Schlüsselwort aus: "Gut für Ihre Bilanz und für den Planeten." Deshalb muss die Prüfung den Zusammenhang lesen, nicht nur Wörter suchen.
Wo Umweltaussagen stehen
Die meisten Unternehmen unterschätzen die Zahl der Fundorte. Eine vollständige Prüfung umfasst mindestens:
- alle Websites und Sprachversionen, einschließlich Unterseiten, die niemand mehr pflegt
- Produkttexte im Shop und im PIM, Kategorietexte, Meta-Beschreibungen und Bild-Alternativtexte
- Datenblätter, Broschüren und Kataloge als PDF
- das Archiv der Pressemitteilungen und den Blog
- die Nachhaltigkeits- und die Karriereseite, die besonders gern mit Umweltaussagen werben
- Produkt- und Linienbezeichnungen in allen Systemen
- Newsletter-Vorlagen, Mailsignaturen, Messematerial und Verpackungstexte
In fünf Schritten durch den Bestand
- Inventar: alle Quellen erfassen und in ein Format bringen, das sich lesen lässt, auch die PDFs. Erst danach ist die Menge bekannt.
- Erkennung: jede Stelle markieren, die eine Umweltaussage enthalten könnte, in allen Sprachen, mit Fundort, Sprache und Textumfeld. Hier lohnt sich ein Sprachmodell, weil es den Zusammenhang versteht und auch Aussagen ohne Schlüsselwort findet.
- Einstufung: jede Stelle einer Kategorie zuordnen, etwa zulässig, Beleg vorhanden, umformulieren, streichen oder rechtlich klären. Rechnen Sie mit einer Kalibrierungsrunde: Die erste Einstufung ist fast immer zu streng und markiert Sätze, die gar kein Umweltversprechen enthalten. Ein Probelauf mit rund hundert Stellen, gemeinsam geprüft, schärft die Regeln nach.
- Leitfaden und Umformulierung: einen Redaktionsleitfaden schreiben, der festlegt, welche Aussagen mit welchem Beleg zulässig sind und wie umformuliert wird. Nach diesem Leitfaden schlägt der Ablauf je Stelle eine neue Formulierung vor; ein Mensch prüft und gibt frei.
- Protokoll und Pflege: jede Änderung mit Fundort, alter und neuer Fassung, Regel und Freigabe festhalten. Neue Texte laufen künftig durch dieselbe Prüfung, bevor sie online gehen. Sonst ist der Bestand in einem Jahr wieder so wie vorher.
So lief es bei einem Brennstoffzellen-Hersteller
Ein börsennotierter Hersteller von Brennstoffzellen hat zehn Domains mit bis zu vier Sprachen je Website. Ein Ablauf hat den gesamten Textbestand gelesen und jede Stelle markiert, die unter die Richtlinie fällt, mit Fundort, Sprache und Einstufung. In einer eigenen Oberfläche sieht der Kunde, welche Seite wie viele betroffene Stellen hat und welche schon erledigt sind. Ein Redaktionsleitfaden legt fest, welche Aussagen mit welchem Beleg zulässig sind; er ist zugleich Regelwerk für den Ablauf und Richtschnur für künftige Texte. Die Umformulierung läuft KI-gestützt, ein Mensch beim Kunden prüft und gibt jede Stelle frei, jede Änderung ist protokolliert.
Der Gewinn liegt weniger im Umformulieren als im Überblick. Wer weiß, wo jede betroffene Stelle steht und welche schon erledigt ist, kann die Arbeit planen, verteilen und gegenüber der Geschäftsführung belegen.
Was die KI übernimmt, und was nicht
Ein Ablauf kann einen Bestand lesen, den kein Team von Hand schafft, Stellen im Zusammenhang erkennen, nach dem Leitfaden einstufen und Umformulierungen vorschlagen. Er kann nicht entscheiden, ob ein Beleg ausreicht. Ob die 60 Prozent Recyclinganteil stimmen, ob ein Siegel anerkannt ist, ob ein Umsetzungsplan trägt, wissen Ihre Nachhaltigkeitsabteilung und Ihre Rechtsberatung. Die Belege sind Fakten Ihres Unternehmens, keine Frage der Formulierung. Deshalb gehört die Freigabe je Stelle zu einem Menschen, und deshalb steht sie bei uns im Ablauf, nicht in einer Absichtserklärung. Wie wir solche Bestände bearbeiten, steht unter Texte und Inhalte in Menge; wie Prüfschritte bei Texten in Menge aufgebaut sind, im Artikel über Produkttexte mit KI.
Der Ablauf selbst ist nach der KI-Verordnung ein System mit minimalem Risiko; die Einordnung erklärt unser Artikel zum EU AI Act im Mittelstand. Dieser Artikel gibt den Stand Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob eine einzelne Aussage zulässig ist, klären Sie mit Ihrer Rechtsabteilung oder einer Kanzlei; die Liste oben sorgt dafür, dass Sie dort mit den richtigen Stellen ankommen.
Was das für Sie heißt
Die Richtlinie wird angewendet, und Abmahnungen richten sich nach dem, was heute online steht, nicht nach dem, was geplant ist. Beginnen Sie mit dem Inventar: Wie viele Websites, Sprachen, Datenblätter und Produkttexte haben Sie? Liegt die Zahl im Hunderterbereich, schafft das eine Redaktion mit der Begriffsliste oben. Liegt sie im Tausenderbereich, ist es ein Ablauf mit Erkennung, Einstufung und Freigabe je Stelle. Wenn Sie wissen wollen, wie das bei Ihrem Bestand aussähe, sprechen Sie 30 Minuten mit uns: Gespräch vereinbaren.
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- Fallstudie: zehn Domains auf eine neue EU-Richtlinie geprüft
- Leistung: Texte und Inhalte in Menge
- Tausende Produkttexte mit KI: wie Prüfschritte verhindern, dass Unsinn online geht
- EU AI Act für den Mittelstand: welche Pflichten bei welchen Abläufen entstehen
- Branche: KI in der Energietechnik, wo Umweltaussagen im ganzen Bestand stehen
